Schönheitsreparaturen im Mietrecht
In der Praxis ist es üblich, Schönheitsreparaturen durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter zu übertragen. Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungsarbeiten, die erforderlich sind, um „ein verschlechtertes Aussehen der Mieträume“ zu beseitigen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören …
- Tapezieren,
- Anstreichen der Wände und Decken,
- Streichen der Fußböden und
- der Heizkörper einschließlich der Heizrohre,
- Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen,
- Grundreinigung des Teppichbodens,
- die Beseitigung von Dübellöchern, Schraubenlöchern und durch Alterung entstandener Deckenrisse.
Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören …
- der Anstrich der Fensteraußenseiten und der Wohnungsabschlusstür von außen,
- der Anstrich von Balkontüren, Loggien oder Balkonen sowie
- das Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens.
Die sogenannte Grundsanierung ist auch dann Sache des Vermieters, wenn dem Mieter die Schönheitsreparaturen übertragen wurden. Unter Grundsanierung versteht man abstrakt die Herstellung eines baulichen Zustands, der die Ausführung von Schönheitsreparaturen ermöglicht.
Zur Grundsanierung zählen insbesondere …
- die Beseitigung von Rissen im Mauerwerk, Putzschäden, Schwarzstaubablagerungen
- oder die Erneuerung des Putzes.
Achtung: Enthält eine Renovierungsklausel auch eine oder mehrere dieser Grundsanierungsarbeiten, ist die gesamte Klausel unwirksam.
Wer muss nun Schönheitsreparaturen übernehmen?
Viele Vermieter gehen davon aus, dass Mieter grundsätzlich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Zu Unrecht! Denn nach dem Gesetz ist es Sache des Vermieters, die Wohnung in Schuss zu halten. Wer Schönheitsreparaturen ausführen muss, hängt vielmehr vom Inhalt des Mietvertrages ab.
Nur wenn die Renovierung im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen wurde, muss der Mieter ran.
Um die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf die Mieter zu übertragen, ist hierzu eine ausdrückliche individuelle Regelung im Mietvertrag – eine sogenannte Renovierungsklausel oder Schönheitsreparaturklausel – erforderlich.
Renovierungsklauseln/Schönheitsreparaturklauseln können aber auch durch Formularvertrag (AGB Klauseln) vereinbart werden.
Die AGB-Klauseln im Mietvertrag müssen dabei grundsätzlich den strengen Vorschriften über die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) entsprechen. Hier hat der BGH bereits im März 2015 in einer Grundsatzentscheidung, die als „D-Day“ in die Geschichte um Schönheitsreparaturen in Wohnraummietverträgen AGB einging, die Zügel erheblich angezogen. Die formularvertragliche Überwälzung bei Überlassung einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung ist demnach unwirksam gemäß § 307 I, II BGB, wenn der Mieter nicht angemessen kompensiert wird.
Beweise sichern, Mietakte anlegen …
Der Haken bei der Sache seinerzeit und bis heute ist, dass den Wohnraummieter die Darlegungs- und Beweislast für den Übergabezustand trifft.
Das eigentlich mieterschützende Verdikt der BGH-Rechtsprechung hängt damit am seidenen Faden. Denn Prozesse kann man auch verlieren, wenn man eigentlich Recht hat, aber nicht in in der Lage ist, ist etwas genaues vorzutragen, oder das dann auch noch zu beweisen.
Mietern bleibt daher im Prinzip nichts anders übrig, als schon bei Einzug die Beweislage für eine gegebenenfalls spätere Rüge der Ihnen auferlegten Schönheitsreparaturen zu sichern, voraussetzend, dass Ihnen die Problematik beim Einzug überhaupt bewusst ist.
Strukturell gut organisierte Vermieter könnten indes wenigstens eine Mietakte haben, die Informationszugang bietet, während Mieter nach Jahr und Tag oft kaum mehr Brauchbares in Händen haben. Ihr Beweislastrisiko ist unvermindert hoch.
Eine gute Dokumentation empfiehlt sich daher grundsätzlich bereits bei Mietbeginn. Die Mietakte ist Pflicht.